7. Unbestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen blieb weitestgehend unbestritten, nämlich, dass der Beschuldigte seinen jüngsten Sohn aus dem Internat F.________ in C.________ (Ortschaft), wo dieser während der Woche wohnte, mit seinem Auto abholte und Richtung J.________ (Ortschaft) fuhr. Auf dem Weg stieg der Sohn an einer roten Ampel aus dem wartenden Auto aus, rannte zum Bahnhof J.________ (Ortschaft) und fuhr mit dem Zug nach G.________ (Ortschaft) zu einem (entfernten) Cousin seines Vaters, wo er den Abend, den nächsten Tag und die darauffolgende Nacht verbrachte und am nächsten Morgen von der Polizei aufgefunden wurde.