3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 15. Mai 2023 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, den Sohn vor Obergericht als Zeuge/Auskunftsperson zu befragen (pag. 248 f.). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 wies die Kammer diesen Antrag ab. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der vorerwähnten Verfügung verwiesen (pag. 260). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Leumundsbericht vom 11. April 2024 inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 265 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug vom 15. April 2024 (pag.