Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'491.70. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'491.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 16'015.75 wird an die Deckung der Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG angerechnet (Ziff. III.4 hiervor) und dieser nach Rechtskraft des Urteils ausbezahlt.