4. Zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 27'166.80 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG. Der Betrag reduziert sich um die sich aus Ziff. V.1 hiernach ergebende Verrechnung und beträgt somit noch CHF 11'151.05. 5. Zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 5'073.25 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG. IV.