824 und pag. 1049) resp. unter Anrechnung der Parteientschädigung zu überweisen (pag. 824 und pag. 1053). Insofern kann als zwischen allen Involvierten anerkannt gelten, dass die beschlagnahmten CHF 16'015.75 der Privatklägerin zustehen. Die Kammer verfügt in Umsetzung der Vereinbarung vom 21./28. September 2021 und Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) den beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 16'015.75 an die Deckung der Parteientschädigung der Privatklägerin anzurechnen und dieser nach Rechtskraft des Urteils auszubezahlen (siehe auch E. V.23.2 hiervor).