_ sowie die K.________ AG im Vereinbarungsfall seien die Verfahrenskosten mit dem beschlagnahmten Guthaben von CHF 16'015.75 zu verrechnen und sei der Restbetrag von CHF 10'515.73 als Parteikostenbeitrag an die C.________ AG [ehemals C.________ GmbH] zu überweisen (pag. 723 f.). Der Beschuldigte teilte an der Berufungsverhandlung auf Nachfrage des Vorsitzenden mit, die gerichtliche Vereinbarung vom 21./28. September 2021 habe seiner Ansicht nach noch immer Bestand (pag. 1029 Z. 37 ff.). Erst- und oberinstanzlich beantragten beide Parteien, der beschlagnahmte Geldbetrag sei der Privatklägerin zurückzuerstatten (pag. 824 und pag.