Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Zufolge mündlicher Urteilseröffnung entfallen jedoch der für den 22. März 2024 geltend gemachte Reisezuschlag von CHF 25.00 und die fakturierten 46 Reisekosten ÖV von CHF 4.00, entsprechend ist auch die geltend gemachte Mehrwertsteuer um CHF 2.35 zu kürzen. Es resultiert eine Parteientschädigung von CHF 5'073.25. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin eine oberinstanzliche Parteientschädigung von CHF 5'073.25 zu bezahlen. VI. Verfügungen