Der Betrag reduziert sich um die sich aus E. VI.24 hiernach ergebende Verrechnung und beträgt somit noch CHF 11'151.05. 23.3 Parteientschädigung von Rechtsanwalt D.________ in oberer Instanz Oberinstanzlich fordert Rechtsanwalt D.________ gestützt auf die Honorarnote vom 20. März 2024 eine Parteientschädigung von CHF 5'104.60 geltend (Honorar von CHF 4'531.25 + Reisezuschlag von CHF 50.00 + Reisekosten ÖV von CHF 8.00 + Kleinspesenpauschale von CHF 137.44 + Mehrwertsteuer von CHF 377.90). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens.