Das fakturierte Honorar von CHF 25'454.17 bewegt sich knapp über dem ordentlichen gesetzlichen Tarifrahmen. Angesichts der vom Beschuldigten provozierten drei Hauptverhandlungen inkl. Vergleichsgesprächen (siehe E. II.10.1 und E. IV.17.2 hiervor) und unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 PKV erscheint es der Kammer gleichwohl angemessen. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin eine erstinstanzliche Parteientschädigung von CHF 27'166.80 zu bezahlen. Der Betrag reduziert sich um die sich aus E. VI.24 hiernach ergebende Verrechnung und beträgt somit noch CHF 11'151.05. 23.3 Parteientschädigung von Rechtsanwalt D.___