900 f.). Die Differenz von CHF 356.48 zwischen der geltend gemachten und der beantragten Parteientschädigung rührt nach Ansicht der Kammer daher, dass die Vorinstanz betreffend das Honorar bei den Positionen von CHF 500.00 (pag. 830), von CHF 3'000.00 (pag. 831) und von CHF 1'129.80 (pag. 832) fälschlicherweise eine Mehrwertsteuer von 7.7 % berücksichtigte. Rechtsanwalt D.________ war betreffend diese Positionen/Zeiträume nicht mehrwertsteuerpflichtig und machte entsprechend keine Mehrwertsteuer geltend. Das fakturierte Honorar von CHF 25'454.17 bewegt sich knapp über dem ordentlichen gesetzlichen Tarifrahmen.