23. Parteientschädigung 23.1 Rechtliche Grundlagen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Für die Grundsätze der Berechnung der Höhe der Parteientschädigung wird auf die Ausführungen unter E. IV.22.1 hiervor verwiesen. 23.2 Parteientschädigung von Rechtsanwalt D.__