in erster Instanz Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ rechtskräftig auf CHF 15’142.75 und das volle Honorar auf CHF 20’997.30. Weil Rechtsanwalt B.________ bereits ein Vorschuss von CHF 8'450.25 ausgerichtet wurde (pag. 740), hat ihm der Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren noch CHF 6'692.50 zu zahlen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von total CHF 15’142.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.____