Sie setzen sich zusammen aus der Pauschalgebühr von CHF 3'500.00 und einem Unkostenbeitrag von CHF 100.00 für die kosten- und zeitintensiven Zustellungsbemühungen der oberinstanzlichen Vorladung an den Beschuldigten (siehe pag. 956 ff. und E. IV.16.2 hiervor; Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).