Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 8'791.40, sind zufolge Verurteilung vom Beschuldigten zu tragen. 21.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'600.00, vom Beschuldigten zu tragen. Sie setzen sich zusammen aus der Pauschalgebühr von CHF 3'500.00 und einem Unkostenbeitrag von CHF 100.00 für die kosten- und zeitintensiven Zustellungsbemühungen der oberinstanzlichen Vorladung an den Beschuldigten (siehe pag.