18. Konkrete Freiheitsstrafe Die Kammer erachtet somit eine Freiheitsstrafe von 13.5 Monaten als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbot (siehe E. I.5 hiervor), bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 19. Bedingter Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots (siehe E. I.5 hiervor) kommt vorliegend von vornherein nur ein Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer zweijährigen Probezeit und ein Verzicht auf ein Verbindungsbusse in Betracht, womit sich eine Auseinandersetzung mit der Legalprognose des Beschuldigten erübrigt.