Das erstinstanzliche Verfahren dauerte mit fast 2.5 Jahren zu lang. Die lange Verfahrensdauer ist jedoch vom Beschuldigten zu verantworten, der die beantragten und sehr kulant gewährten gerichtlichen Vergleichsbemühungen wiederholt scheitern liess, und daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das oberinstanzliche Urteil erging am 22. März 2024 und damit rund sechs Jahre nach der zu beurteilenden Straftat. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren rechtfertigt eine minime Strafminderung um einen halben Monat und ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten.