40 Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich im Umfang von einem Monat straferhöhend aus. 16.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22.03.2023 E. 2.4.3). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich daher neutral auf die Strafe aus. 16.4 Zwischenfazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von zwei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen.