541), obgleich er selbst seinen eigenen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und später anerkannte, der Privatklägerin CHF 120'000.00 zu schulden. Seit der vorliegend zu beurteilenden und rund sechs Jahre zurückliegenden Straftat liess sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen ihn hängig (pag. 997 f.). Straffreies Verhalten wird erwartet und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen.