Bis heute weist er jedes Fehlverhalten von sich und macht er E.________ für das Scheitern des gemeinsamen Projekts verantwortlich. Bezeichnend für sein fehlendes Schuldbewusstsein ist etwa, dass er am 3. Dezember 2020 einen Schadenersatz in Höhe von CHF 380'480.00 gegenüber der Privatklägerin wegen Verletzung des Vertriebspartnervertrags vom 18. Mai 2018 geltend gemacht hat (pag. 659), den er «mit allen möglichen und bestrittenen Ansprüchen» der Privatklägerin verrechnen wollte (pag. 662; siehe auch pag. 541), obgleich er selbst seinen eigenen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und später anerkannte, der Privatklägerin CHF 120'000.00 zu schulden.