983), handelte es sich offenkundig um eine Schutzbehauptung, negierte er doch an der Berufungsverhandlung, an Burnout-Symptomen gelitten zu haben (pag. 38 ff.). Auch für die Erstellung des oberinstanzlich angeforderten Leumundsberichts war der Beschuldigte für die Polizei nicht erreichbar (pag. 995). Angesichts all dessen teilt die Kammer die Einschätzung der Vorinstanz nicht, dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren korrekt verhalten habe und sein Verhalten im Strafverfahren neutral zu gewichten sei (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 899). Einsicht und Reue sind beim Beschuldigten nicht spürbar. Bis heute weist er jedes Fehlverhalten von sich und macht er E._