in einer solchen Situation wäre nach Ansicht der Kammer auch eine «blosse» Schuldanerkennung möglich gewesen. Zu Ungunsten des Beschuldigten fällt ferner ins Gewicht, dass ihm – notabene dem Berufungsführer – die Vorladung für die oberinstanzliche Hauptverhandlung erst beim fünften Zustellungsversuch und nach Hinweis auf die in Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO normierte Rückzugsfiktion zugestellt werden konnte (pag. 956 ff. und pag. 979 ff.). Bei seiner schriftlichen Erklärung vom 8. Februar 2024, er habe die Vorladung wegen «Burnout-Symptomen» nicht abholen können (pag. 983), handelte es sich offenkundig um eine Schutzbehauptung