1047 ff.), weshalb die Privatklägerin ihr Geld kaum je wiedersehen wird. Leidig ist nach Ansicht der Kammer auch, dass der Beschuldigte am 21. September 2021 eine gerichtliche Vereinbarung mit ratenweiser Rückzahlungspflicht bis am 31. Dezember 2022 unterzeichnete, obwohl er offensichtlich nicht liquid war resp. wusste, dass er den Betrag nicht zahlen kann oder will; in einer solchen Situation wäre nach Ansicht der Kammer auch eine «blosse» Schuldanerkennung möglich gewe-