an einem gerichtlichen Vergleich (siehe E. II.10.1 hiervor). Mit seinen zahlreichen Fristverlängerungsgesuchen und den provozierten drei erstinstanzliche Hauptverhandlungen verzögerte er nicht nur das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren massiv (siehe E. IV.17.2 hiernach), sondern hielt er auch die Privatklägerin über Jahre hinweg hin. Zwischenzeitlich wurde über die K.________ AG der Konkurs eröffnet (pag. 1047 ff.), weshalb die Privatklägerin ihr Geld kaum je wiedersehen wird.