39 Abs. 1 StPO). Daher hat sie keinerlei Pflicht, durch aktives Verhalten das Verfahren zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.4). Gleichwohl darf von ihr erwartet werden, dass sie sich im Strafverfahren korrekt und anständig verhält. Der Beschuldigte bekundete während des hängigen Strafverfahrens wiederholt Interesse an einer aussergerichtlichen Lösung resp. an einem gerichtlichen Vergleich (siehe E. II.10.1 hiervor).