Dies zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Die Vorstrafen wirken sich im Umfang von einem Monat leicht straferhöhend aus. Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 898). Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte keiner Erwerbsarbeit nachgeht (pag. 1018 Z. 32 ff.). Obwohl beide seiner bisherigen Gesellschaften Konkurs anmeldeten, hofft er noch immer darauf, demnächst mit seinem Produkt «P.__