16. Täterkomponenten 16.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde am 3. Februar 2015 und am 19. Mai 2015 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 19. Januar 2014 resp. am 2. Februar 2015, verurteilt (pag. 997). Wenngleich die Vorstrafen nicht einschlägig sind und weit zurückliegen, ist relativierend festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilende Tat drei Jahre nach der letzten rechtkräftigen Verurteilung begangen wurde. Dies zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung.