Diese Umstände sind jedoch tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 15.3 Gesamtverschulden Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere veranschlagt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.