Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen wiegt das objektive Tatverschulden noch eher leicht. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. 15.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie aus egoistischen, pekuniären Beweggründen. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, d.h. das Darlehen vereinbarungsgemäss zu verwenden und eine gemeinsame Aktiengesellschaft zu gründen. Diese Umstände sind jedoch tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten.