38 CHF 20'000.00 auf sein Privatkonto. Wenngleich sich der geschäftserfahrene E.________ im Vorfeld der Geldüberweisungen eher blauäugig verhielt und Darlehensgewährungen/Firmengründungen stets mit gewissen Risiken verbunden sind, wiegt der Vertrauensbruch für diesen doch schwer und war er nicht zu erwarten. Die Rechtfertigungsversuche des Beschuldigten überzeugen nicht. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen wiegt das objektive Tatverschulden noch eher leicht.