Der Beschuldigte missachtete die Abmachungen mit der Privatklägerin eher spontan, nachdem sich ihm hierzu beim Notar die Gelegenheit bot. Er hat nicht von langer Hand geplant, mit den finanziellen Mitteln der Privatklägerin eine eigene Firma zu gründen resp. deren Vertreter nicht zum Verwaltungsratsmitglied der K.________ AG zu machen. Gleichwohl ist das Verhalten des Beschuldigten nicht zu bagatellisieren. Er arbeitete über Wochen mit E.________ auf die Gründung einer gemeinsamen Aktiengesellschaft hin;