256 Z. 436 ff.). Im Vergleich zu den von der Vorinstanz erwähnten Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand 17. Juni 2022), die für den Referenzsachverhalt mit einem Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 eine Bestrafung mit 120 Strafeinheiten vorsehen (VBRS-Richtlinien, S. 46), ist der Deliktsbetrag um ein Mehrfaches grösser, weshalb auch die VBRS-Richtlinien nicht als Referenz beigezogen werden können.