15. Tatkomponenten 15.1 Objektive Tatschwere Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist bei der Veruntreuung als Vermögensdelikt vor allem der Deliktsbetrag von Bedeutung. Dieser ist vorliegend mit CHF 120'000.00 beträchtlich, insbesondere auch für den im Endeffekt geschädigten E.________ als Vertreter der Privatklägerin. Gemäss eigenen Angaben baute er die C.________ GmbH allein auf und sparte er über Jahre hinweg, um dereinst in ein eigenes Produkt investieren können. Die CHF 120'000.00 seien für ihn viel Geld gewesen (pag. 256 Z. 436 ff.).