13. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 896 f.). 14. Strafrahmen und Strafart Veruntreuung wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und fünf Jahren sanktioniert (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Wie nachstehend aufgezeigt, liegt die verschuldensangemessene Strafhöhe bei über 180 Strafeinheiten, weshalb der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist.