__ AG überwiesen habe. Auch mahnte sie ihn ab, keine Handlungen vorzunehmen, die zu einer Verminderung des Nettovermögens der K.________ AG führen könnten. Gleichwohl wirtschaftete der Beschuldigte mit dem Geld der Privatklägerin weiter. Aufgrund seiner prekären finanziellen Situation wusste der Beschuldigte um das Rückzahlungsrisiko bedingt durch die vereinbarungswidrige Verwendung. 12.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 37 IV. Strafzumessung