Im Übrigen zahlte der Beschuldigte der Privatklägerin trotz anerkannter Rückzahlungspflicht über CHF 120'000.00 bis heute lediglich CHF 20'000.00 zurück. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Ihm war von Anfang an bekannt, dass die CHF 120'000.00 für die Gründung einer gemeinsamen Aktiengesellschaft angedacht sind. Im Übrigen wies ihn die Privatklägerin mit Anwaltsschreiben vom 2. und 4. Juli 2018 explizit daraufhin, dass sie ihm das Darlehen zur Gründung der K.________ AG überwiesen habe.