Damit sind alle Voraussetzungen für die Bejahung der Veruntreuung eines Darlehens im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. III.12.1 hiervor) erfüllt. Aufgrund seiner prekären finanziellen Verhältnisse war der Beschuldigte nicht in der Lage, das Darlehen zurückzuerstatten. Damit manifestierte er seinen Willen, den obligatorischen Rückzahlungsanspruch der Privatklägerin zu vereiteln und schädigte er diese im Vermögen. Im Übrigen zahlte der Beschuldigte der Privatklägerin trotz anerkannter Rückzahlungspflicht über CHF 120'000.00 bis heute lediglich CHF 20'000.00 zurück.