Einerseits durfte die Privatklägerin resp. deren Vertreter, E.________, davon ausgehen, bei Gründung einer gemeinsamen Aktiengesellschaft Einfluss auf die Geschäftstätigkeit/Entwicklung der K.________ AG und damit indirekt auch auf die Rückzahlungsfähigkeit des Beschuldigten zu haben. Andererseits sollte das gemeinsame Produkt «P.________» über die Privatklägerin vertrieben werden. Damit sind alle Voraussetzungen für die Bejahung der Veruntreuung eines Darlehens im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. III.12.1 hiervor) erfüllt.