gewusst, dass der stark überschuldete und über kein regelmässiges Einkommen verfügende Beschuldigte das sich – notabene mehrheitlich auf dem Geschäftskonto der K.________ AG befindliche Geld – teilweise für ausschliesslich private, d.h. geschäftsfremde Zwecke verwendet und letztlich eine Aktiengesellschaft gründet, auf die er weder als Verwaltungsrat noch als Aktionär Einfluss nehmen kann, wäre das Darlehen nicht gewährt worden. Die Zweckbindung war auch geeignet, das Verlustrisiko der Privatklägerin zu minimieren. Einerseits durfte die Privatklägerin resp.