Im Übrigen anerkannte er denn auch, der Privatklägerin die gesamten CHF 120'000.00 zu schulden. Die Zweckbindung war für die Privatklägerin conditio sine qua non für die Darlehensgewährung. Hätte die Privatklägerin resp. E.________ gewusst, dass der stark überschuldete und über kein regelmässiges Einkommen verfügende Beschuldigte das sich – notabene mehrheitlich auf dem Geschäftskonto der K.__