36 CHF 54'000.00 für private Zwecke hätte verwenden dürfen, handelte es sich dabei doch um eine Art Entlohnung für die seitens A.________ in eine gemeinsame K.________ AG zu steckende Arbeitskraft. Dieser Betrag zur freien Verfügung stand mithin unter der Bedingung, dass A.________ auch alles Weitere vereinbarungsgemäss umsetzt. A.________ war bekannt, dass ihm die Privatklägerin den Betrag zur freien Verfügung nicht bedingungslos überlies. Im Übrigen anerkannte er denn auch, der Privatklägerin die gesamten CHF 120'000.00 zu schulden.