__ AG gründete, liegt eine zweckwidrige Verwendung des Darlehens vor, weil es der Privatklägerin resp. deren Vertreter, E.________, nicht um die Gründung der K.________ AG an sich ging, sondern um die Gründung einer gemeinsamen Aktiengesellschaft. E.________ wollte mit der K.________ AG eine eigene Firma und mit «P.________» ein eigenes Produkt besitzen, das er über seine privatklägerische Handelsfirma vertreiben kann. Nur deshalb zahlte die Privatklägerin CHF 20'000.00 auf ein Privatkonto des Beschuldigten und CHF 100'000.00 auf das Kapitaleinzahlungskonto der K.________ AG ein. Daran ändert nichts, dass A.______