Indem der Beschuldigte eine eigene Aktiengesellschaft gründete, d.h. sich zum alleinigen Verwaltungsrat der K.________ AG wählte und im Handelsregister eintragen liess sowie der Privatklägerin keine Aktienanteile der K.________ AG übertrug/verkaufte, verletzte er nicht nur die Verträge vom 13. April 2018, 18. Mai 2018 und 19. Mai 2018, sondern verwendete auch das von der Privatklägerin gewährte Darlehen vereinbarungswidrig. Wenngleich A.________ die K.________ AG gründete, liegt eine zweckwidrige Verwendung des Darlehens vor, weil es der Privatklägerin resp.