dass er seine Arbeitskraft in die gemeinsame K.________ AG und die Weiterentwicklung des gemeinsamen Produkts «P.________» investiert. Es war vorgesehen, dass der Beschuldigte und E.________ je Verwaltungsratsmitglied der K.________ AG werden und die Privatklägerin nach der Gesellschaftsgründung 50 % Aktienanteile der K.________ AG erwirbt sowie dass der Beschuldigte der Privatklägerin das gewährte Darlehen über CHF 120'000.00 nach Erhalt des Aktienkaufpreises zurückerstattet. Indem der Beschuldigte eine eigene Aktiengesellschaft gründete, d.h. sich zum alleinigen Verwaltungsrat der K.__