In BGE 124 IV sodann bejahte das Bundesgericht die Veruntreuung eines Baukredits. Es erwog, laut Baukreditvertrag habe das bezogene Geld grundsätzlich nur zur Zahlung von Forderungen für Arbeit oder Material und Arbeit zusammen verwendet werden dürfen. Der Verwendungszweck sei zur Begrenzung des Verlustrisikos des Kreditgebers festgelegt worden. Bei Baukrediten stelle die Bank dem Kreditnehmer regelmässig hohe Beträge zur Verfügung, die durch den Wert des Grundstücks allein nicht gedeckt seien.