35 pflichtet, das Darlehen bis zum Erwerb der Liegenschaft treuhänderisch zu verwalten. Zum Darlehen sei insoweit ein Auftrag hinzugetreten, der den Darlehensnehmer zur Werterhaltung verpflichtet habe. Indem er diese Pflicht missachtet und das Geld abmachungswidrig für eigene Bedürfnisse ausgegeben habe, habe er das anvertraute Gut unrechtmässig verwendet (a.a.O. E. 2e). In BGE 124 IV sodann bejahte das Bundesgericht die Veruntreuung eines Baukredits.