Die Festlegung des Verwendungszwecks sei für den Darlehensgeber im Hinblick auf die Begrenzung seines Verlustrisikos entscheidend gewesen. Es sei offensichtlich, dass er das Darlehen nicht gewährt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der stark überschuldete und über kein regelmässiges Einkommen verfügende Darlehensnehmer das Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet, weil diesfalls der gänzliche Verlust des Darlehens absehbar gewesen wäre. Der Darlehensgeber sei aufgrund der getroffenen Vereinbarung gehalten gewesen, das Geld für den Kauf der Liegenschaft und für nichts anderes zu verwenden, und habe sich ver-