Es erwog, der Darlehenszweck sei wesentlicher Vertragsbestandteil gewesen. Der Darlehensgeber habe davon ausgehen können, dass der Darlehensnehmer bei einer vertragsgemässen Verwendung des Geldes über die Mittel zur Rückzahlung des Darlehens verfüge. Die Festlegung des Verwendungszwecks sei für den Darlehensgeber im Hinblick auf die Begrenzung seines Verlustrisikos entscheidend gewesen.