Hier ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 124 IV 9 E. 1a und BGE 120 IV 117 E. 2e). Das Bundesgericht bejahte in BGE 120 IV 117 die Veruntreuung eines Darlehens, das dem Darlehensnehmer für den Kauf einer bestimmten Liegenschaft übergeben wurde und nach dem in Aussicht gestellten gewinnbringenden Weiterverkauf der Liegenschaft zurückzuzahlen war. Es erwog, der Darlehenszweck sei wesentlicher Vertragsbestandteil gewesen.