12. Veruntreuung 12.1 Rechtliche Grundlagen Eine Veruntreuung begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 894 f.). Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass eine unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes nur in Betracht kommt, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten.