für einen Geschäftsmann doch eher vertrauensselig agierte. Er räumte denn auch selbstkritisch ein, dem Beschuldigten zu viel Vertrauen geschenkt und zu wenig Nachforschungen getätigt zu haben. 11.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich nicht des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.